Deutsch: Eine Bildtafel aus dem Hamburger
Stadtrecht von 1497. Im Vordergrund beginnt ein Totschlagverfahren. In der linken Bildhälfte steht ein Pranger an dem ein Mann und eine Frau mit Halseisen geschlossen sind, darunter wird die Strafe des Staupenschlagens vollstreckt. Darüber tagt, bei heruntergeklappten Läden, ein öffentliches Gericht, schräg dahinter braut eine Hexe einen Zaubertrank (am Teufel am Rücken kenntlich). Daneben sind Übeltäter im Gefangenenhaus in einem Stock eingeschlossen und ein Scharfrichter steckt nach getaner Arbeit sein Schwert in die Scheide. Über ihm sind Räder und ein Galgen zu sehen und links davon entführt ein bewaffneter Mann eine Frau zu Pferde. Die Beschriftung in
mittelniederdeutscher Sprache (
dudesche sprake) unter der Abbildung lautet: "Van pynliken saken dat hogeste belangende," (wörtlich übersetzt:
Von peinlichen Sachen das höchste betreffend). Das weiße Spruchband mit roter Schrift in der oberen Bildhälfte sagt in
lateinischer Sprache:
Peccantes coram omnibus argue, ut ceteri timorem habeant (Die da sündigen, die strafe im Angesichte aller, auf daß sich auch die übrigen fürchten.). Der Spruch stammt aus dem 5. Kapitel des 1. Brief des Paulus an Timotheus im
Neuen Testament (1 Tim 5,20). Das weiße Spruchband mit roter Schrift in der unteren Bildhälfte sagt:
Maleficos ne pacieris viuere super terram. Dieser Spruch stammt aus dem
Hexenhammer (Malleus Maleficarum) und geht selbst wiederum auf das
alttestamentarische 2. Buch Mose (Exodus) zurück (Exod. XXII, 18:
maleficos non patieris vivere. - Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.).